Zeig´s

an!

Lass die Täter*innen nicht davonkommen:
Stell Strafanzeige!

Wenn Du Opfer von Hate Crime geworden bist, dann zeige die Tat an. Nur so ist es möglich, die Straftat durch die Polizei aufzuklären, die Täter*innen zur Verantwortung zu ziehen und andere vor solchen Taten zu schützen. Du kannst einen Vorfall auch noch später bei der Polizei melden. Aber die Chancen, dass die Tat aufgeklärt werden kann, sind am höchsten, wenn Du Dich sofort an die Polizei wendest. 

Informationen dazu, wo und wie genau Du eine Strafanzeige stellen kannst, findest Du hier.

Alle Anlaufstellen des Polizeipräsidiums München für von Hate Crime betroffene Communities, Organisationen und Vereine findest du hier.

Was bringt eine Anzeige?

Viele Betroffene von Hate Crime bringen diese Straftaten nicht zur Anzeige, weil sie gar nicht wissen, dass die Tat strafbar ist, ihnen nicht klar ist, wie man eine Anzeige stellt, oder sie der Polizei nicht vertrauen. Aber es ist wichtig, dass Du der Polizei die Tat meldest.

Damit die Täter*innen bestraft werden und sie die Taten nicht wiederholen

Mit Deiner Strafanzeige trägst Du dazu bei, dass die Täter*innen bestraft werden. Wegen ihrer besonderen Schwere und ihren fatalen Auswirkungen für unser Zusammenleben werden Hate Crimes sogar härter bestraft als andere Straftaten und eine Strafe kann Täter*innen davon abschrecken, solche Taten nochmal zu begehen. 

Mit einer Anzeige schützt Du deshalb Dich und andere!

Damit Du Deine Rechte in Anspruch nimmst und Unterstützung erhältst

Niemand muss sich aufgrund einer rassistischen, antisemitischen oder antiziganistischen Zuschreibung, der Sprache, der Religion, des Geschlechts, der sexuellen oder geschlechtlichen Identität, einer Behinderung oder chronischen Erkrankung, des Lebensalters oder des sozialen Status beleidigen, anspucken oder körperlich angreifen lassen. Mit einer Anzeige bei der Polizei nimmst Du Deine Rechte wahr. In manchen Fällen steht Dir sogar Schmerzensgeld zu. 

Damit Hate Crime sichtbar wird

Das Dunkelfeld im Bereich Hate Crime in München ist überdurchschnittlich hoch. Nur ca. 9 Prozent der Hate Crimes werden bei der Polizei angezeigt. Deine Anzeige hilft, Hate Crime sichtbar zu machen! 

Denn jede Anzeige landet in der polizeilichen Statistik. Diese Statistik wiederum hilft dabei, den notwendigen politischen Druck zu erzeugen, um die Situation von Betroffenen von Hate Crime langfristig zu verbessern: zum Beispiel durch stärkere Aufklärung an Schulen, Schulungen in Behörden und Institutionen, Erhöhung des rechtlichen Schutzes sowie der Einstellung von mehr Ansprechpersonen bei Polizei, Justiz, Kommunen und Arbeitgeber*innen.

Was kann ich anzeigen?

Hate Crimes sind Straftaten, die auf Grund von Vorurteilen begangen werden. Die Vorurteile können direkt bei der Tat oder im Zusammenhang mit der Tat eine Rolle spielen. Bei Hate Crime geht es vor allem um folgende Straftaten:

Beleidigung

Wenn jemand mit Schimpfwörtern oder einer sonstigen Kundgabe der Missachtung die Ehre einer anderen Person angreift. 

  • Imitieren von Affenlauten gegenüber Schwarzen Menschen
  • Anspucken
  • Verbindung der (vermeintlichen) jüdischen Identität mit dem Wort „Schwein“
  • Verbindung der (vermeintlichen) Herkunft mit dem Wort „Dreck“

Verhetzende Beleidigung

Wenn pauschal eine ganze Gruppe von Menschen (wie z.B. alle Muslim*innen oder alle Lesben) beleidigt wird. 

  • Eine muslimische Gemeinde bekommt einen Brief, in dem Muslim*innen als „Kriminelle“ beschimpft werden

Wenn jemand einer Person damit droht, eine bestimmte Straftat (z.B. Körperverletzung, Vergewaltigung, Totschlag) gegen sie oder eine ihr nahestehende Person zu begehen. 

  • „Ich schlag dir in die Fresse, du scheiß K*!“
  • „Wir bringen deine Familie um!“

Bedrohung

Sachbeschädigung

Wenn Dinge beschädigt, zerstört oder erheblich beschmutzt werden; auch der Versuch ist strafbar. 

  • rassistisches Graffiti an Hauswand
  • ein in ein Auto eingeritztes Hakenkreuz

(Gefährliche) Körperverletzung

Wenn jemand eine Person verletzt; unter Umständen handelt es sich sogar um eine gefährliche Körperverletzung, z.B. wenn bei dem Angriff eine Waffe oder ein anderer gefährlicher Gegenstand benutzt wird oder die Täter*innen gemeinschaftlich handeln; auch der Versuch ist strafbar. 

  • Ohrfeige (z.B. in Verbindung mit sexistischer Aussage)
  • Tritt in den Schritt (z.B. in Verbindung mit transfeindlichem Spruch)

Wenn eine bestimmte Bevölkerungsgruppe oder eine Person (weil sie zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe gehört) beleidigt oder bedroht wird oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie aufgerufen wird. Wenn Verbrechen des NS-Regimes verharmlost, gebilligt oder geleugnet werden. 

  • „Euch N* sollte man alle umbringen“
  • „Verpisst euch dahin, wo ihr herkommt, ihr Sozialschmarotzer“
  • „Weiber sind Menschen zweiter Klasse.“
  • Bezeichnung der NS-Vernichtungspolitik als „bedauerlich, aber unvermeidlich.“
  • Vergleich der Coronapolitik mit den Verbrechen des Nationalsozialismus

Volksverhetzung

Öffentliche Aufforderung zu Straftaten

Wenn öffentlich (z.B. in einem öffentlichen Chat, auf einer Versammlung oder auf Flyern) zu einer bestimmten Straftat aufgefordert wird. 

  • „Hängt diesen Volksverräter“
  • „Lasst uns morgen einfach das Asylantenheim anzünden!“

Billigung von Straftaten

Wenn öffentlich (z.B. in einem öffentlichen Chat, auf einer Versammlung oder auf Flyern) erklärt wird, dass man eine besonders schwere Straftat (z.B. Totschlag, Mord, Kriegsverbrechen) gut findet. 

  • Du K* gehörst erschossen“
  • Verwenden des „Z“-Symbols als Zeichen der Befürwortung des russischen Angriffskriegs

Im Alltag kommen auch oft nicht strafbare Diskriminierungen vor. Das heißt aber nicht, dass diese Diskriminierungen erlaubt oder in Ordnung sind! Für viele Fälle gibt es Beschwerde- oder Meldestellen. Gegen Diskriminierungen, die gegen das AGG (Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz)  verstoßen, kann auch rechtlich vorgegangen werden (Info). Wende dich in jedem Fall an eine Beratungsstelle

Wie geht das?
Strafanzeige Schritt für Schritt

Jede*r kann Anzeige erstatten (auch minderjährige Personen). Es ist wichtig, dass die Anzeige so schnell wie möglich gestellt wird. Dann sind die Chancen, dass die Polizei die Tat aufklären kann, am höchsten. Außerdem muss bei manchen Straftaten (v.a. bei Beleidigungen) die betroffene Person innerhalb von drei Monaten einen Strafantrag stellen. Indem Du schnell zur Polizei gehst, kannst du verhindern, dass diese Frist abläuft und die Polizei in diesen Fällen nichts mehr tun kann. In den meisten Fällen kannst Du die Strafanzeige aber auch noch Tage, Wochen und sogar Monate nach der Tat erstatten. 

Eine Strafanzeige kann insbesondere bei den folgenden Stellen erstattet werden:

Tipp

Es ist am besten, die Anzeige direkt bei der Polizei zu erstatten. Dazu findest Du eine Liste mit Adressen und Telefonnummern der einzelnen Polizeiinspektionen in München hier

Du kannst anrufen, persönlich hingehen oder einen Brief schreiben. Erzähle möglichst genau, was passiert ist. Bringe am besten Dein Gedächtnisprotokoll mit. Es ist Aufgabe der Polizei, alles zu verfolgen, was ihr gemeldet wird. Die Polizei muss jede Tat, die gemeldet wird, aufnehmen. Sie darf Dich nicht einfach wegschicken. Wenn es Dir unangenehm ist, dass andere Personen mit im Raum sind, kannst Du darum bitten, in einem geschützten Raum zu berichten. Du kannst auch darum bitten, dass ein*e Staatsschutzbeamt*in hinzugezogen wird. 

Hier findest Du ein Muster für Strafanzeige und Strafantrag zum Ausfüllen: 

Kleiner Zeugenschutz

Bei einer besonderen Gefährdung (also etwa der Gefahr, abermals Opfer von Hate Crime zu werden oder wenn Dir jemand mit Gewalt droht, weil Du eine Strafanzeige stellen oder eine Aussage zum Verfahren machen möchtest) kannst Du eine andere als Deine eigene Anschrift bei der Polizei angeben. Du kannst dann eine andere Anschrift angeben, über die Du erreichbar bist, z.B. die Adresse einer Beratungsstelle, die Du vorher um Einverständnis gebeten hast, zwischen Dir und der Polizei zu vermitteln (sog. „kleiner Zeugenschutz“).

Wichtig: Hate Crime (Vorurteilsmotivation) benennen

Wenn Du Anzeige erstattest, ist es wichtig, dass Du der Polizei unaufgefordert sagst, dass der*die Täter*in aufgrund von Vorurteilen gegen z.B. Deine Hautfarbe, Sprache oder sexuelle Orientierung gehandelt hat und es sich um Vorurteilskriminalität (Hate Crime) handeln könnte. Bestehe darauf, dass diese Formulierung so im Anzeigenprotokoll steht. Verweigere andernfalls die Unterschrift (wenn Du persönlich Anzeige erstattest).

Wegen ihrer besonderen Schwere und ihrer schwerwiegenden Auswirkungen für unser Zusammenleben werden Hate Crimes (Vorurteilsstraftaten) anders behandelt als viele andere Straftaten. Sie werden härter bestraft und von der Staatsanwaltschaft nicht wegen Geringfügigkeit oder wegen fehlenden öffentlichen Interesses eingestellt.

Tipp

Bei sexualisierter Gewalt und Hate Speech (Hate Crime im digitalen Raum) sind einige Besonderheiten zu beachten.

Eine gute Übersicht zu Vorgehen und Hilfe bei sexualisierter und häuslicher Gewalt bietet die Kampagne „Gleichberechtigung schützt vor Gewalt“ der städtischen Gleichstellungsstelle für Frauen. 

Infos zum Vorgehen bei Hate Speech und die Möglichkeit zur Anzeige und die Möglichkeit zur Anzeige bietet die Kampagne „Bayern gegen Hass“ der Bayerischen Staatsregierung.

FAQ

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Strafanzeige

Eine Strafanzeige ist eine Mitteilung (meistens an die Polizei), dass eine Straftat passiert ist oder passiert sein könnte. Jede*r kann eine Strafanzeige stellen – auch ein Kind. Du kannst eine Tat also  anzeigen, wenn Du selbst Opfer geworden bist oder auch wenn Du eine Straftat beobachtet hast. Die Anzeige kannst Du selbst stellen oder Dich von einem Rechtsbeistand vertreten lassen

Eine Strafanzeige kannst Du mündlich (persönlich oder am Telefon) oder schriftlich stellen. Das geht bei jeder beliebigen Polizeiinspektion oder bei der Staatsanwaltschaft. Am schnellsten ist es direkt bei der Polizei. Hier findest Du eine Liste mit den Adressen und Telefonnummern der einzelnen Polizeiinspektionen in München.

Es ist möglich, anonym Anzeige zu erstatten (z.B. per Telefon oder Brief). Aber die Chance, dass die Tat aufgeklärt wird, ist viel geringer.

Wenn Du Angst hast, dass Du oder andere (zum Beispiel Familienangehörige) gefährdet werden könnten, kannst Du Deine Adresse aber geheim halten (sog. „Kleiner Zeugenschutz„). Du kannst eine andere Andresse nennen, unter der Du erreicht werden kannst. Zum Beispiel die Adresse einer Beratungsstelle oder einer*eines Anwältin*Anwalts. Deine eigene Adresse wird dann in den Akten nicht genannt. Dafür solltest Du schon vor der Anzeigeerstattung Kontakt mit einer Beratungsstelle aufnehmen. Eine Liste mit Beratungsstellen findest du hier

Normalerweise nicht. Es gibt aber Straftaten, wie zum Beispiel Beleidigungen, die die Polizei nur auf Antrag des*der Geschädigten verfolgen kann. Der Strafantrag muss bei der Polizei schriftlich gestellt werden. Dafür gilt eine Frist von drei Monaten. Wenn Du selbst von einem solchen Antragsdelikt (z.B. einer Beleidigung) betroffen bist und Anzeige bei der Polizei erstattest, wird Dich die Polizei normalerweise darauf hinweisen, dass Du auch noch einen Strafantrag stellen musst. 

Eine Strafanzeige sollte so schnell wie möglich gestellt werden. Dann sind die Chancen, dass die Polizei die Tat aufklären kann, am höchsten. Du kannst die Strafanzeige aber auch noch Tage, Wochen und sogar Monate nach der Tat erstatten.

Bei manchen Delikten (z.B. Beleidigungen) muss die geschädigte Person allerdings auch noch einen Strafantrag stellen. Für einen Strafantrag gilt eine Frist von drei Monaten (weitere Infos zum Strafantrag findest Du in der Antwort auf die Frage „Muss ich neben einer Strafanzeige noch etwas anderes unternehmen?“).

Nein, eine Strafanzeige zu erstatten ist kostenlos.

Die Polizei und die Staatsanwaltschaft sind dazu verpflichtet, Strafanzeigen entgegenzunehmen, soweit ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat geschildert werden. Du darfst also nicht einfach weggeschickt werden. Wenn Du bei der Anzeigeerstattung das Gefühl hast, die Polizeibeamt*innen glauben Dir nicht oder nehmen Dich nicht ernst oder sie Dich sogar wegschicken ohne die Anzeige aufzunehmen, kannst Du Dich an eine Beratungsstelle wenden. 

Noch gibt es keine unabhängige Beschwerdestelle für Beschwerden über die Polizei. Basierend auf Art. 17 Grundgesetz und Art. 115 Bayerische Verfassung hat jedoch jede Person das Recht sich über die Polizei zu beschweren und über das Ergebnis der dienstaufsichtlichen Ermittlungen informiert zu werden.

Bei der Münchner Polizei besteht daher jederzeit die Möglichkeit, dafür das auf der Internetseite eingestellte Kontaktformular zu nutzen. 

Sollte die Beschwerde auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten der beteiligten Bediensteten hindeuten oder formuliert der Beschwerdeführer*in direkt eine Strafanzeige gegen Beamt*innen, wird der Vorgang direkt an das Landeskriminalamt zur weiteren Bearbeitung abgegeben.